cc) Des Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin erstinstanzlich, der Beschwerdeführer habe ihr eine Entschädigung gestützt auf Art. 124 ZGB von Fr. 48‘780.50, evtl. wieviel, zu bezahlen (Vi-act. A.II/A.IV/A.LVI, je Rechtsbegehren Ziff. 2). Die Vorinstanz hatte sich mit diesem Anspruch im angefochtenen Urteil zu befassen (E. 3), sodass dieser bezifferte Forderungsbetrag zum Streitwert hinzuzurechnen ist.