Die Beschwerdeführerin beantragte die lebenslängliche Zusprechung des Unterhaltsbeitrages, d.h. dessen Dauer ist ungewiss. Bei ungewisser Dauer gilt der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung als Kapitalwert (Art. 92 Kantonsgericht Schwyz 7 Abs. 2 ZPO). Somit ist der Streitwert mit Fr. 1‘440‘000.00 (= 20 x [Fr. 6‘000.00/Mt. x 12 = Fr. 72‘000.00]) zu beziffern.