Für die Berechnung des Streitwerts ist der Zeitpunkt der erstmaligen Stellung des entsprechenden Rechtsbegehrens massgebend (Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, N 3 zu Vorbemerkungen zu Art. 91-94 ZPO). Grundsätzlich wird der Kostenstreitwert bei einer nachträglichen Reduktion des Streitgegenstandes nicht neu berechnet (Samuel Rickli, Der Streitwert im schweizerischen Zivilprozessrecht, Zürich/St. Gallen 2014, Rz. 430). Bei wiederkehrenden Leistungen gilt der Kapitalwert als Streitwert (Art. 92 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin beantragte die lebenslängliche Zusprechung des Unterhaltsbeitrages, d.h. dessen Dauer ist ungewiss.