bb) Die Beschwerdeführerin beantragte zunächst die Zusprechung eines lebenslänglichen Unterhaltsbeitrages in der Höhe von mindestens Fr. 6‘000.00, evtl. wieviel, pro Monat (Vi-act. A.II und A.IV, je Rechtsbegehren Ziff. 1), zog diesen Antrag jedoch mit Stellungnahme vom 30. November 2016 zurück (Vi-act. A.LVI, Rechtsbegehren Ziff.1). Für die Berechnung des Streitwerts ist der Zeitpunkt der erstmaligen Stellung des entsprechenden Rechtsbegehrens massgebend (Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, N 3 zu Vorbemerkungen zu Art. 91-94 ZPO).