aa) Die Vorinstanz bezifferte den Streitwert nicht näher, sondern hielt lediglich fest, die Sache sei in Anbetracht des hohen sechsstelligen Streitwertes bedeutend (angefochtenes Urteil, E. 31). Die Beschwerdeführer beziffern den Streitwert mit Fr. 430‘000.00 (je KG-act. 1). Die Vorinstanz errechnete in der Vernehmlassung Streitwerte von Fr. 1‘280‘000.00 (bzw. Fr. 850‘000.00) betreffend Unterhaltsforderung der Beschwerdeführerin, von Fr. 684‘786.00 betreffend güterrechtliche Ausgleichsforderung der Beschwerdeführerin und stellte die Höhe der behaupteten Aktiven und Passiven sowie Ersatzforderungen der Parteien fest (KG-act. 7).