a) Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine unrichtige Feststellung des für die Gebühr massgebenden Streitwertes. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Bei Klagenhäufung werden die geltend Kantonsgericht Schwyz 6