Dabei darf für die Berechnung des Zeitaufwandes ein Ansatz von Fr. 180.00 für die Stunde nicht überschritten werden (§ 3 Abs. 2 GebO). Barauslagen und Entschädigungen sind zu den Gebühren hinzuzurechnen, ausgenommen Kanzleigebühren, die in der Gebühr enthalten sein können (§ 4 GebO). Sodann darf der Höchstansatz ausnahmsweise bis zu 50 % überschritten werden, wenn eine Amtshandlung einen so grossen Aufwand erfordert, dass der Höchstansatz dazu in einem offensichtlichen Missverhältnis steht (§ 3 Abs. 3 GebO).