Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr für den Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen (§ 3 Abs. 2 GebO). Kriterien für die Bemessung innerhalb des kantonalen Tarifs sind denn auch in der Regel der Streitwert, der Umfang und die Schwierigkeit der Angelegenheit, allenfalls auch die Art der Prozessführung sowie die finanzielle Lage der Parteien, welche die Kosten zu tragen haben (Urwyler, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2011, N 1 und 3 zu Art. 105 ZPO). Dabei darf für die Berechnung des Zeitaufwandes ein Ansatz von Fr. 180.00 für die Stunde nicht überschritten werden (§ 3 Abs. 2 GebO).