Schwyz [GebO; SRSZ 173.111]). Im Kanton Schwyz beträgt der Gebührenrahmen für die Behandlung und den Entscheid des Einzelrichters Fr. 100.00 bis Fr. 50‘000.00 (§ 33 Ziff. 4 GebO). Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr für den Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen (§ 3 Abs. 2 GebO).