3. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Sie bestehen grundsätzlich aus der pauschalen Entscheidgebühr und den Kosten der Beweisführung (Art. 95 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtskosten werden nach den kantonalen Tarifen festgesetzt (Art. 96 ZPO; vgl. Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Kantonsgericht Schwyz 5