Genf 2016, N 5 zu Art. 125 ZPO). Beide Kostenbeschwerden richten sich gegen dasselbe Scheidungsurteil, mit welchem den Beschwerdeführern (geschiedene Ehegatten) je ein hälftiger Anteil der Verfahrenskosten auferlegt wurde. Die Beschwerdeanträge sind zudem sinngemäss und die Begründungen praktisch wortwörtlich identisch. Somit beruhen die Beschwerden auf gleichen tatsächlichen und rechtlichen Gründen und haben einen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang, weshalb sie zu vereinen sind.