2. Beide Beschwerdeführer fochten lediglich die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtskosten an, sodass das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 27. März 2017 im Übrigen, insbesondere auch betreffend je hälftiger Verteilung der Gerichtskosten, in Rechtskraft erwuchs. Soll der Kostenentscheid eines Urteils selbständig angefochten werden, steht der anfechtenden Partei nur das ausserordentliche Rechtsmittel der Beschwerde offen (Art. 110 ZPO; Leumann Liebster, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 2010, N 23 zu Art. 241 ZPO). Mit der Beschwerde kann einzig unrichtige Rechtsanwendung (lit.