3. Der Beschwerde sei (betreffend der Ziffer 7 des angefochtenen Urteils) aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Den Beschwerden wurde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (je KG-act. 2/3). Mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2017 beantragte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln die kostenfällige Abweisung der Beschwerden (KG-act. 7 in ZK2 2017 45 = KG-act. 5 in ZK2 2017 46), worauf die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2017 Stellung nahm (KG-act. 9, ZK2 2017 45). Kantonsgericht Schwyz 4