a) der vom Beschwerdeführer zu bezahlende hälftige Anteil an den Verfahrenskosten auf maximal Fr. 12‘500.00 (inkl. Expertisekosten und Kosten Zeugenbefragung) festzusetzen sei und b) der Beschwerdeführer nach Verrechnung der geleisteten Vorschüsse keine weiteren Verfahrenskosten mehr zu bezahlen habe. 2. Eventuell sei die Sache zur neuen Festlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen.