1. Ziff. 7 des Urteils des Einzelrichters des Bezirkes Einsiedeln betr. Nebenfolgen der Ehescheidung vom 27. März 2017 sei aufzuheben und es sei der seitens der Beschwerdeführerin zu bezahlende hälftige Anteil an den Verfahrenskosten auf Fr. 12‘500.00 festzusetzen (wobei unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Kostenvorschüsse in der Höhe von Fr. 12‘500.00 keine Nachzahlung mehr zu leisten ist). Kantonsgericht Schwyz 3 Eventualiter sei die Sache zur Neufestlegung dieses Betrages an die Vorinstanz zurückzuweisen.