A.XX/A.XXVII), einer Überarbeitung der Verkehrswertschätzung (Vi-act. A.XXXII) und diversen Stellungnahmen der Parteien durch. Ein erstes Urteil erliess der Einzelrichter am 24. Dezember 2013 (Vi-act. A.XXXIV). Auf Berufung bzw. Anschlussberufung hin hob das Kantonsgericht Schwyz mit Urteil vom 26. Mai 2015 (ZK1 2014 9) Dispositivziffern 2-9 des erstinstanzlichen Urteils auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurück (Vi-act. A.XXXV). In der Folge erliess der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln acht Beweisverfügungen (Vi-act.