{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-08", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-45_2017-11-08.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3ed2bb7d481da2c7c51c34d88382097f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-45_2017-11-08.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_45_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27dcffa86c28c6a3b7c306d55d7a3f733c15240c640e809447fbf4f7368cdaaa9134346473faa2186252544ca69a85906ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27dcffa86c28c6a3b7c306d55d7a3f733c15240c640e809447fbf4f7368cdaaa9134346473faa2186252544ca69a85906ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_45", "Checksum": "e66323b012792b73b0a1f38acb1d7e11"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Juli 2012 (Vi-act. XIII), dem Obergutachten vom 28. Mai\n2013 (Vi-act. A.XX), Stellungnahmen und Ergänzungen der beiden Gutachter\n(Vi-act. A.XIII, A.XXVII, A.XXXI, A.XXXII, A.XXXX), drei Beweisverhandlungen\n(Vi-act. A.XXXXIII: Parteibefragung und Augenschein in der Liegenschaft\nsowie bei der G.________ (Bank) während 2 ¾ Stunden; Vi-act. A.LIII:\nBefragung einer Zeugin sowie der Parteien während 33 Minuten; Vi-act. A.LIV:\nBefragung eines Zeugen sowie der Parteien während 35 Minuten) und\ndiversen Stellungnahmen bzw. Eingaben der beiden Rechtsanwälte. Die\nBeschwerdeführerin reichte 146 Klagebeilagen (ein Bundesordner) ein, der\nBeschwerdeführer deren 160 (drei Bundesordner). Die Gerichtsakten (inkl.\nRechtsschriften, prozessleitende Verfügungen, Korrespondenz und\nEditionsakten) umfassen ca. zwei Bundesordner. Damit kann von einem zwar\ngrossen Aktenumfang, aber einem durchschnittlichen Beweisverfahren\nausgegangen werden.\n\nbb) Inhaltlich befasste sich die Vorinstanz zwar im ersten Urteil vom 24.\nDezember 2013 mit dem Unterhaltsbegehren der Beschwerdeführerin (Viact. A.XXXIV, E. 2). Sie konnte jedoch die wesentlichsten Zahlen hierfür aus\ndem Massnahmeverfahren übernehmen (vgl. insbesondere E. 2.5), sodass\ndie entsprechende Erwägung kurz ausfiel. Ausserdem zog die\nBeschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren nach dem ersten Urteil zurück (Viact. A.LVI, S. 7), sodass der Vorinstanz im zweiten Urteil vom 27. März 2017\ndiesbezüglich kein Aufwand mehr entstand. Sodann musste die Vorinstanz\nKantonsgericht Schwyz 12\n\ninsbesondere beurteilen, ob der Beschwerdeführerin eine Entschädigung nach\nArt. 124 ZGB zugesprochen werden kann oder aus wichtigen Gründen\ngemäss Art. 124b Abs. 2 ZGB verweigert werden muss (angefochtenes Urteil,\nE. 3). Die hierfür herbeigezogenen BVG-Verhältnisse waren unbestritten und\ndie Einkommenszahlen konnten, wie bereits erwähnt, dem\nMassnahmeverfahren entnommen werden (angefochtenes Urteil, E. 3.12).\nDen Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung gemäss Art. 165\nZGB konnte die Vor-instanz bereits mangels genügender Substantiierung\nerledigen, sodass diesbezüglich kein wesentlicher Aufwand entstand\n(angefochtenes Urteil, E. 5). Bei der Aufteilung der Hausrätlichkeiten musste\ndie Vorinstanz verschiedentlich den Nachweis des Alleineigentums eines\nEhegatten prüfen, wobei dem angefochtenen Urteil weder tatsächliche noch\nrechtliche Schwierigkeiten zu entnehmen sind (E. 6). Den grössten Aufwand\nverursachte die übrige güterrechtliche Auseinandersetzung. Im Hinblick auf\ndie Zuteilung der ehelichen Liegenschaft musste sich die Vorinstanz zwar mit\nden Gutachten des Experten und des Oberexperten sowie deren\nErgänzungen auseinandersetzen und die Grundstückgewinnsteuer ermitteln\n(E. 9). Komplizierte Berechnungen von Ersatzforderungen infolge\nInvestitionen oder Amortisationen mussten jedoch nicht vorgenommen\nwerden. Die Aktiven und Passiven auf Seiten der Beschwerdeführerin gaben\nkeinen Anlass für einen grösseren Aufwand (E. 10-15). Bei den Aktiven und\nPassiven des Beschwerdeführers (E. 16-29) waren zwar zahlreiche Positionen\nzu beurteilen, tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten stellten sich aber\nauch hier nicht; einige Positionen konnten sogar mit ein paar kurzen Sätzen\nabgehandelt werden. Schliesslich mussten die gegenseitigen Schulden der\nParteien aufgelistet und von den güterrechtlichen Forderungen in Abzug\ngebracht werden (E. 30).\n\nZusammenfassend ergab sich aufgrund des Aktenumfanges sowie der Anzahl\nder zu beurteilenden Aktiv- und Passivpositionen beider Parteien ein eher\nhöherer Aufwand, welcher eine gewisse Überschreitung der\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nGebührenrichtlinie zu rechtfertigen vermag. Vor dem Hintergrund, dass die\nStreitpunkte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine grösseren\nSchwierigkeiten bargen und weder Kinderbelange (im 2. Rechtsgang) noch\nUnterhaltsangelegenheiten zu beurteilen waren, liegt jedoch eine Erhöhung\nder Gebühr auf mehr als das Doppelte (von Fr. 18‘376.66 auf Fr. 44‘130.40)\nnicht mehr innerhalb des (wenn auch weiten) Ermessens der Vorinstanz. Eine\nvollständige Ausschöpfung des Gebührenrahmens, welcher nicht nur für\nfamilienrechtliche Angelegenheiten, sondern für sämtliche\nEinzelrichterentscheide gilt, erscheint für das vorliegende Verfahren nicht als\nangemessen. Schliesslich war bereits die Gebühr für das erste Urteil der\nVorinstanz vom 24. Dezember 2013 von Fr. 25‘000.00 ungewöhnlich hoch;\ndies insbesondere vor dem Hintergrund, dass abgesehen von der Einholung\neines Verkehrswertgutachtens kein Beweisverfahren durchgeführt worden\nwar. Eine Verdoppelung der Gebühr zwischen erstem und zweitem Urteil\nerscheint als unverhältnismässig. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr ist\ndaher antragsgemäss auf insgesamt Fr. 25‘000.00 zu reduzieren, was immer\nnoch über der aufgrund des Streitwertes resultierenden Gebühr gemäss\nGebührenrichtlinie liegt.\n\n"}