{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-08", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-45_2017-11-08.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3ed2bb7d481da2c7c51c34d88382097f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-45_2017-11-08.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_45_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27dcffa86c28c6a3b7c306d55d7a3f733c15240c640e809447fbf4f7368cdaaa9134346473faa2186252544ca69a85906ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27dcffa86c28c6a3b7c306d55d7a3f733c15240c640e809447fbf4f7368cdaaa9134346473faa2186252544ca69a85906ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_45", "Checksum": "e66323b012792b73b0a1f38acb1d7e11"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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November 2013 betreffend\nKostenvorschüsse und Gerichtsgebühren der Bezirksgerichte (nachfolgend:\nGebührenrichtlinie) angewandt, ergäbe sich bei einem korrekten Streitwert\nvon Fr. 430‘000.00 eine Gebühr von Fr. 11‘400.00 und bei einem Streitwert\ngemäss Vorinstanz von ca. Fr. 800‘000.00 eine solche von Fr. 13‘866.00.\n\nGemäss der erwähnten Gebührenrichtlinie beträgt die Gerichtsgebühr bei\nstrittigen Scheidungen Fr. 3‘000.00 zuzüglich 1/3 der Gebühr für zivilrechtliche\nGesamtgerichtsfälle (ZGO-Gebühr) für den Unterhalt und das Güterrecht in\nguten Verhältnissen. Bei einem Streitwert von Fr. 2‘643‘566.50 (s.o., E. 3.a.ff)\nergäbe sich eine Gebühr von aufgerundet Fr. 22‘011.90 (Fr. 3‘000.00 + 1/3\n[Fr. 30‘600.00 + 1% von Fr. 2‘643‘566.50]), d.h. rund die Hälfte der\nvorinstanzlich festgelegten Gebühr von Fr. 44‘130.40. Würde man der\nBerechnungsformel die vorinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 44‘130.40\nzugrunde legen, würde die ordentliche ZGO-Gebühr Fr. 123‘391.20 betragen\n(Fr. 44‘130.40 – Fr. 3‘000.00 = Fr. 41‘130.40; Fr. 41‘130.40 x 3 = 123‘391.20)\nund müsste sich der Streitwert auf Fr. 18‘558‘240.00 ([Fr. 123‘391.20 – Fr.\n30‘600.00] x 200; bzw [Fr. 123‘391.20 – Fr. 30‘600.00] x 100) belaufen. Damit\nwürde einerseits der Maximalbetrag für die ZGO-Gebühr von Fr. 100‘000.00\nüberschritten und andererseits könnte ein derart hoher Streitwert nicht erreicht\nwerden. Der vor-instanzlich festgelegte Betrag überschreitet demnach die\nEmpfehlungen der Richtlinie erheblich. Indessen ist die Richtlinie ausdrücklich\nnur als Anhaltspunkt für die zu erwartenden Gerichtskosten gedacht.\nMassgebend bleibt der Tarifrahmen der Gebührenordnung. Die Gerichte\nkönnen und sollen davon abweichen, um der Bedeutung des Einzelfalles und\ndem Zeitaufwand Rechnung zu tragen. Dies rechtfertigt sich auch aus dem\nGrund, dass der Streitwert nur ein Kriterium für die Bemessung der\nGerichtskosten ist. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist eine reine\nBerechnung nach Streitwerten unzulässig. Tarife, die sich lediglich auf den\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nStreitwert abstützen, sind zu starr und können zu unverhältnismässigen und\nprohibitiven Kosten führen (Botschaft ZPO, BBl 2006 7221, 7290; Suter/von\nHolzen, in: Sutter-Somm/Hasen-böhler/Leuenberger, a.a.O., N 22 zu Art. 96\nZPO; beide mit Verweis auf BGE 120 Ia 171). Das Gericht hat vielmehr das\nihm durch die in den Tarifen festgelegten Bandbreiten erteilte Ermessen\nauszuschöpfen, indem weitere Kriterien (Komplexität und Bedeutung der\nStreitsache, Aufwand sowie die verfassungsrechtlich garantierten\nKostendeckungs- und Äquivalenzprinzipien) zu berücksichtigen sind (Dheden\nC. Zotsang, Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung,\nZürich/Basel/Genf 2015, S. 62; Samuel Rickli, a.a.O., Rz. 36). Zu prüfen ist\ndemnach, ob die weiteren Umstände eine Überschreitung der Richtlinien\nrechtfertigen (siehe nachfolgende Erwägung).\n\nc) Diesbezüglich machen die Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz\nhabe ein vollständiges Verfahren inklusive Beweisabnahmen durchgeführt,\nwas aber nicht zu einer überhöhten Entscheidgebühr führen könne. Die\nGebührenordnung und die Gebührenrichtlinie gingen davon aus, dass ein\nvollständiges Verfahren durchgeführt werde. Bei Einreichung einer Konvention\nsei vielmehr die entsprechende Gebühr zu reduzieren. Die lange\nVerfahrensdauer sei in erster Linie dadurch bedingt, dass die Vorinstanz die\nerforderlichen Beweisabnahmen erst auf Aufforderung durch das\nKantonsgericht getätigt habe. Die Anzahl und der Umfang der eingereichten\nRechtsschriften seien eher hoch, aber nicht derart hoch, dass die\nangefochtene Entscheidgebühr gerechtfertigt sei. Die Vorinstanz habe eine\nüberblickbare Zahl klar abgrenzbarer und nicht besonders schwieriger\nRechtsfragen zu beurteilen gehabt. Es seien keine komplizierten\nBerechnungen vorzunehmen oder ausländisches Recht anzuwenden\ngewesen und es hätten keine Kinderbelange und Unterhaltsfragen\nentschieden werden müssen. Auch unter Berücksichtigung der geringen\nEinkommen der Parteien und dem Umstand, dass das Vermögen der Parteien\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nprimär in der ehelichen Liegenschaft gebunden sei, erscheine die\nEntscheidgebühr als unüblich bzw. willkürlich hoch.\n\n"}