{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-08", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-45_2017-11-08.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3ed2bb7d481da2c7c51c34d88382097f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-45_2017-11-08.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_45_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27dcffa86c28c6a3b7c306d55d7a3f733c15240c640e809447fbf4f7368cdaaa9134346473faa2186252544ca69a85906ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27dcffa86c28c6a3b7c306d55d7a3f733c15240c640e809447fbf4f7368cdaaa9134346473faa2186252544ca69a85906ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_45", "Checksum": "e66323b012792b73b0a1f38acb1d7e11"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 08.11.2017 ZK2 2017 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenbeschwerde | Kosten- und Entschädigungsfolgen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:34", "Checksum": "08416f50f0600345a771fd754b5d6241", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 08.11.2017 ZK2 2017 45\nRegeste:\nKostenbeschwerde | Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\nbb) Die Beschwerdeführerin beantragte zunächst die Zusprechung eines\nlebenslänglichen Unterhaltsbeitrages in der Höhe von mindestens\nFr. 6‘000.00, evtl. wieviel, pro Monat (Vi-act. A.II und A.IV, je Rechtsbegehren\nZiff. 1), zog diesen Antrag jedoch mit Stellungnahme vom 30. November 2016\nzurück (Vi-act. A.LVI, Rechtsbegehren Ziff.1). Für die Berechnung des\nStreitwerts ist der Zeitpunkt der erstmaligen Stellung des entsprechenden\nRechtsbegehrens massgebend (Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Bern\n2012, N 3 zu Vorbemerkungen zu Art. 91-94 ZPO). Grundsätzlich wird der\nKostenstreitwert bei einer nachträglichen Reduktion des Streitgegenstandes\nnicht neu berechnet (Samuel Rickli, Der Streitwert im schweizerischen\nZivilprozessrecht, Zürich/St. Gallen 2014, Rz. 430). Bei wiederkehrenden\nLeistungen gilt der Kapitalwert als Streitwert (Art. 92 Abs. 1 ZPO). Die\nBeschwerdeführerin beantragte die lebenslängliche Zusprechung des\nUnterhaltsbeitrages, d.h. dessen Dauer ist ungewiss. Bei ungewisser Dauer\ngilt der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung als Kapitalwert (Art. 92\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nAbs. 2 ZPO). Somit ist der Streitwert mit Fr. 1‘440‘000.00 (= 20 x [Fr.\n6‘000.00/Mt. x 12 = Fr. 72‘000.00]) zu beziffern.\n\ncc) Des Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin erstinstanzlich, der\nBeschwerdeführer habe ihr eine Entschädigung gestützt auf Art. 124 ZGB von\nFr. 48‘780.50, evtl. wieviel, zu bezahlen (Vi-act. A.II/A.IV/A.LVI, je\nRechtsbegehren Ziff. 2). Die Vorinstanz hatte sich mit diesem Anspruch im\nangefochtenen Urteil zu befassen (E. 3), sodass dieser bezifferte\nForderungsbetrag zum Streitwert hinzuzurechnen ist.\n\ndd) Ausserdem beantragte die Beschwerdeführerin die Übertragung des\nhälftigen Miteigentumsanteils des Beschwerdeführers an der Liegenschaft der\nParteien in Einsiedeln an sich (Vi-act. A.II, Rechtsbegehren Ziff. 3.a). Für\nunbezifferte Rechtsbegehren ist der objektive Wert der beantragten Leistung\nmassgebend (Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Basel\n2017, N 6 zu Art. 91 ZPO), bei Klagen betreffend Eigentum der Verkehrswert\nder Streitsache (vgl. Sterchi, a.a.O., N 18a zu Art. 91 ZPO). Der Verkehrswert\nder betroffenen Liegenschaft war einer der Hauptstreitpunkte des\nvorinstanzlichen Verfahrens, weshalb eine Verkehrswertschätzung\nangeordnet wurde. Das erste Gutachten hielt einen Verkehrswert per 30. April\n2012 von Fr. 1‘849‘000.00 (Vi-act. A.X) bzw. in der überarbeiteten Version von\nFr. 1‘766‘000.00 (Vi-act. A.XIII) fest. Das Obergutachten bezifferte den\nVerkehrswert per 30. April 2012 auf Fr. 1‘945‘000.00 (Vi-act. A.XX). Nach\neiner nochmaligen Überarbeitung des ersten Gutachtens wurde der\nVerkehrswert auf Fr. 1‘942‘000.00 geschätzt (Vi-act. A.XXXII). Schliesslich\nbestätigte der Obergutachter nochmals den von ihm errechneten\nVerkehrswert von Fr. 1‘945‘000.00 (Vi-act. A.XXXX). Es kann mithin von\neinem Verkehrswert von gut Fr. 1‘940‘000.00 ausgegangen werden. Davon\nabzuziehen ist die Hypothek über Fr. 1‘000‘000.00 (Vi-act. KB 28). Der hälftige\nMiteigentumsanteil des Beschwerdeführers hat demnach einen Streitwert von\nca. Fr. 470‘000.00.\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nee) Sodann beantragte die Beschwerdeführerin erstinstanzlich eine\ngüterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 365‘000.00, evtl. wieviel (Vi-act.\nA.II, Rechtsbegehren Ziff. 3.b), welche sie anlässlich der Replik auf Fr.\n684‘786.00, evtl. wieviel, erhöhte (Vi-act. A.IV, Rechtsbegehren Ziff. 3.b) und\nmit der Stellungnahme vom 30. November 2016 auf Fr. 191‘281.40,\neventualiter Fr. 230‘776.55, reduzierte (Vi-act. A.LVI, Rechtsbegehren Ziff.\n3.3). Wie bereits erwähnt, ist grundsätzlich für den Kostenstreitwert der\nZeitpunkt des Klagebegehrens massgebend und führt eine nachträgliche\nÄnderung nicht zu einer Neuberechnung. Allerdings soll der Kostenstreitwert\nwiederspiegeln, womit sich das Gericht zu befassen hatte, d.h. welchen\nAufwand das Gericht aufbrachte (Samuel Rickli, a.a.O., Rz. 429-431). Die\nDifferenzen der klägerischen Bezifferung resultieren insbesondere daraus,\ndass die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 30. November 2016\neinerseits verschiedene behauptete Vermögenspositionen des\nBeschwerdeführers nicht mehr aufführte und die güterrechtliche\nAusgleichszahlung mit ausstehenden Unterhaltsbeiträgen verrechnete. Die\nVorinstanz beurteilte indessen sämtliche von der Beschwerdeführerin\nbehaupteten Vermögenspositionen (angefochtenes Urteil, E. 19), sodass es\nsich rechtfertigt, diesbezüglich die höchste beantragte Ausgleichsforderung\nvon Fr. 684‘786.00 als Streitwert zu bezeichnen.\n\nff) Zusammenfassend betrug der Streitwert vor erster Instanz\nFr. 2‘643‘566.50 (Fr. 1‘440‘000.00 Unterhaltsbeitrag + Fr. 48‘780.50\nEntschädigung nach Art. 124 ZGB + Fr. 470‘000.00 hälftiger\nMiteigentumsanteil + Fr. 684‘786.00 güterrechtliche Ausgleichszahlung),\nsodass die vorinstanzliche Annahme eines „hohen sechsstelligen Streitwertes“\nentgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht zu hoch, sondern zu tief\nwar.\n\nb) Des Weiteren rügen die Beschwerdeführer eine unrichtige Anwendung\nvon § 3 Abs. 2 GebO bzw. die Unangemessenheit bei dessen Anwendung,\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n"}