{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-08", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-45_2017-11-08.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3ed2bb7d481da2c7c51c34d88382097f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-45_2017-11-08.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_45_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27dcffa86c28c6a3b7c306d55d7a3f733c15240c640e809447fbf4f7368cdaaa9134346473faa2186252544ca69a85906ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27dcffa86c28c6a3b7c306d55d7a3f733c15240c640e809447fbf4f7368cdaaa9134346473faa2186252544ca69a85906ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_45", "Checksum": "e66323b012792b73b0a1f38acb1d7e11"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Soll der Kostenentscheid eines Urteils selbständig angefochten werden, steht der anfechtenden Partei nur das ausserordentliche Rechtsmittel der Beschwerde offen\n(Art. 110 ZPO; Leumann Liebster, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger,\nKommentar zur ZPO, 2010, N 23 zu Art. 241 ZPO). Mit der Beschwerde kann\neinzig unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder offensichtlich unrichtige\nFeststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).\n\nDas Gericht kann zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte\nKlagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Ebenso ist eine Vereinigung für\nRechtsmittelverfahren möglich. Vorausgesetzt wird, dass die zusammenzulegenden Verfahren einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen, vor\nallem haben die verschiedenen Ansprüche auf gleichartigen tatsächlichen und\nrechtlichen Gründen zu beruhen (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016,\nN 5 zu Art. 125 ZPO). Beide Kostenbeschwerden richten sich gegen dasselbe\nScheidungsurteil, mit welchem den Beschwerdeführern (geschiedene Ehegatten) je ein hälftiger Anteil der Verfahrenskosten auferlegt wurde. Die Beschwerdeanträge sind zudem sinngemäss und die Begründungen praktisch\nwortwörtlich identisch. Somit beruhen die Beschwerden auf gleichen tatsächlichen und rechtlichen Gründen und haben einen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang, weshalb sie zu vereinen sind.\n\n3. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt\n(Art. 105 Abs. 1 ZPO). Sie bestehen grundsätzlich aus der pauschalen Entscheidgebühr und den Kosten der Beweisführung (Art. 95 Abs. 2 ZPO). Die\nGerichtskosten werden nach den kantonalen Tarifen festgesetzt (Art. 96 ZPO;\nvgl. Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nSchwyz [GebO; SRSZ 173.111]). Im Kanton Schwyz beträgt der Gebührenrahmen für die Behandlung und den Entscheid des Einzelrichters Fr. 100.00\nbis Fr. 50‘000.00 (§ 33 Ziff. 4 GebO). Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr für den Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand\nfestzusetzen (§ 3 Abs. 2 GebO). Kriterien für die Bemessung innerhalb des\nkantonalen Tarifs sind denn auch in der Regel der Streitwert, der Umfang und\ndie Schwierigkeit der Angelegenheit, allenfalls auch die Art der Prozessführung sowie die finanzielle Lage der Parteien, welche die Kosten zu tragen\nhaben (Urwyler, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2011, N 1 und 3 zu Art. 105 ZPO). Dabei darf für die\nBerechnung des Zeitaufwandes ein Ansatz von Fr. 180.00 für die Stunde nicht\nüberschritten werden (§ 3 Abs. 2 GebO). Barauslagen und Entschädigungen\nsind zu den Gebühren hinzuzurechnen, ausgenommen Kanzleigebühren, die\nin der Gebühr enthalten sein können (§ 4 GebO). Sodann darf der\nHöchstansatz ausnahmsweise bis zu 50 % überschritten werden, wenn eine\nAmtshandlung einen so grossen Aufwand erfordert, dass der Höchstansatz\ndazu in einem offensichtlichen Missverhältnis steht (§ 3 Abs. 3 GebO).\n\nDie Vorinstanz bezifferte die Gerichtskosten auf Fr. 50‘000.00, bestehend aus\nder Entscheidgebühr von Fr. 44‘130.40, den Expertisekosten von Fr. 5‘669.60\nund der Zeugenentschädigung von Fr. 200.00 (angefochtenes Urteil, E. 31).\nDie Beschwerden richten sich lediglich gegen die Entscheidgebühr. Diese liegt\nnoch innerhalb des Tarifrahmens der Gebührenordnung. Ob sie angemessen\nist, ist nachfolgend zu prüfen.\n\na) Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine unrichtige Feststellung des\nfür die Gebühr massgebenden Streitwertes. Der Streitwert wird durch das\nRechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren\nnicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest,\nsofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich\nunrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Bei Klagenhäufung werden die geltend\nKantonsgericht Schwyz 6\n\ngemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig\nausschliessen (Art. 93 Abs. 1 ZPO). Dasselbe gilt – zur Bestimmung der\nProzesskosten – für die Streitwerte von Klage und Widerklage (Art. 94 Abs. 2\nZPO).\n\naa) Die Vorinstanz bezifferte den Streitwert nicht näher, sondern hielt\nlediglich fest, die Sache sei in Anbetracht des hohen sechsstelligen\nStreitwertes bedeutend (angefochtenes Urteil, E. 31). Die Beschwerdeführer\nbeziffern den Streitwert mit Fr. 430‘000.00 (je KG-act. 1). Die Vorinstanz\nerrechnete in der Vernehmlassung Streitwerte von Fr. 1‘280‘000.00 (bzw. Fr.\n850‘000.00) betreffend Unterhaltsforderung der Beschwerdeführerin, von Fr.\n684‘786.00 betreffend güterrechtliche Ausgleichsforderung der\nBeschwerdeführerin und stellte die Höhe der behaupteten Aktiven und\nPassiven sowie Ersatzforderungen der Parteien fest (KG-act. 7).\n\n"}