Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Gesuchstellers gemäss Art. 123 ZPO, und zwar im Betrag von Fr. 800.00;- beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege wie folgt bewilligt: a) Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten für das Beschwerdeverfahren von Fr. 800.00 werden vorläufig auf die Kantonsgerichtskasse genommen.