Auch wenn dem Gesuchsteller die Glaubhaftmachung eines Interesses an der Einsicht in die Grundbuchbelege letztlich nicht gelingt, kann eine gewisse Nähe zum Kaufrechtsvertrag durch seine ehemalige Funktion als (letzter) Verwaltungsrat der B.________ AG und dadurch, dass er offenbar während zwei Jahren Mieter der besagten Liegenschaft war, nicht zum Vornherein von der Hand gewiesen werden, weshalb die Beschwerde im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht als aussichtslos zu betrachten war.