a) Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei welchen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217, E. 2.2.4 mit Hinweisen). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 139 III 475, E. 2.2, BGer, Urteil 4A_375/2016 vom 8. Februar 2017, E. 3.1; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 13 zu Art. 117 ZPO).