e) Bei diesem Ausgang kann offen bleiben, inwiefern sich die vom Grundbuchverwalter in seiner Vernehmlassung vom 17. Mai 2017 ausgeführte Tatsache, dass der Kaufrechtsvertrag offenbar nicht im Grundbuch vorgemerkt wurde (KG-act. 7), auf das Einsichtsrecht des Gesuchstellers auswirkt. Kantonsgericht Schwyz 6 3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).