d) Soweit der Gesuchsteller vorbringt, er habe zahlreiche Grundbuchauszüge aus verschiedenen anderen Kantonen und Gemeinden immer anstandslos zugestellt erhalten, lässt sich mangels Kenntnis dieser Gesuche nicht feststellen, inwiefern diese Fälle mit dem vorliegenden vergleichbar sind. Allgemein ist aber festzuhalten, dass bestimmte Daten aus dem Hauptbuch gemäss Art. 970 Abs. 2 ZGB voraussetzungslos, mithin ohne glaubhaftmachen eines Interesses eingesehen werden können. Weil der Gesuchsteller im vorliegenden Fall aber um Einsicht in die Belege ersucht, verlangt das Gesetz das Glaubhaftmachen eines entsprechenden Interesses (Art. 970 Abs. 1 ZGB).