c) Allein aus der vom Gesuchsteller behaupteten Tatsache, er sei damals (vor ca. 20 Jahren) zwei Jahre lang Mieter der Liegenschaft gewesen und habe mit seiner Familie dort gewohnt, lässt sich weder ein rechtliches noch ein tatsächliches Interesse an der Einsicht in den Kaufrechtsvertrag ableiten. Der Gesuchsteller bringt nicht vor, dass das Einsichtsrecht aufgrund einer bestehenden Rechtsstellung gegeben ist, mithin macht er keinen inneren, funktionellen Zusammenhang geltend. Sodann legt er auch nicht dar, zu welchem Zweck bzw. aus welchen Gründen er Einsicht in den Kaufrechtsvertrag verlangt.