Ein rechtlich schützenswertes Interesse liegt vor, wenn ein innerer, funktioneller Zusammenhang besteht. Ein solcher ist gegeben, wenn der am Grundstück dinglich oder realobligatorisch Berechtigte aufgrund seiner Rechtsstellung Einsicht in den seinem Recht zugrundeliegenden Eintrag und in die seinem Recht im Range der dinglichen Sicherheit vorgehenden Einträge nimmt (Schmid, a.a.O., N 10 zu Art. 970 ZGB; Rey, ZBGR 1984, S. 80). Macht der Gesuchsteller ein tatsächliches Interesse geltend, muss er eine qualifizierte Bezugsnähe zu demjenigen Teil des Grundbuchs aufweisen, in den er Einsicht nehmen möchte.