daraus ein Auszug erstellt wird. Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über die Daten gemäss Art. 970 Abs. 2 Ziff. 1-3 ZGB zu erhalten. Das Gesetz unterscheidet somit zwischen der Auskunftserteilung und der Einsichtnahme. Während die Auskunftserteilung jeder Person, die von bestimmten Grundbuchdaten Kenntnis erhalten will, voraussetzungslos zusteht, muss der Gesuchsteller für das Recht auf Einsichtnahme ein entsprechendes Interesse glaubhaft machen (Schmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. II, 5. A., 2015, N 4a zu Art. 970 ZGB).