c) Am 15. Mai 2017 ersuchte der Gesuchsteller um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (KG-act. 5). Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 reichte er weitere Unterlagen zur Beurteilung dieses Gesuchs ein (KG-act. 12). 2. Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat gemäss Art. 970 Abs. 1 ZGB Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm Kantonsgericht Schwyz 3