{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-44_2017-08-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "259ec3c400364a3f133ff69f92fd4b81"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-44_2017-08-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_44_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29e61da500ac41d06fa5eec136965d3a9314355550d75e52179295bda3148ef5e7d03990c944e1887b1dfb15780abf102ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29e61da500ac41d06fa5eec136965d3a9314355550d75e52179295bda3148ef5e7d03990c944e1887b1dfb15780abf102ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_44", "Checksum": "15190047d9a2b9bca49755f1db325450"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 23.08.2017 ZK2 2017 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsichtsbegehren in Kaufvertrag (EGV-SZ 2017 A 2.3) | Justizverwaltung Zivilsachen/Grundbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:08", "Checksum": "3435a0731aa5579d47d9c31baa7f2379", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 23.08.2017 ZK2 2017 44\nRegeste:\nEinsichtsbegehren in Kaufvertrag (EGV-SZ 2017 A 2.3) | Justizverwaltung Zivilsachen/Grundbuch\n\nb) Der Gesuchsteller verlangt Einsicht in einen Kaufrechtsvertrag, welcher\nseinen Angaben zufolge zwischen der B.________ AG und dem damaligen\nGrundeigentümer geschlossen worden sei. Somit ist der Gesuchsteller nicht\nselber Vertragspartei. Dass er vor der Löschung der letzte Verwaltungsrat der\nB.________ AG war, ändert daran nichts, weshalb es sich entgegen der Ansicht des Gesuchstellers nicht um ein eigenes Rechtsgeschäft handelt.\n\nc) Allein aus der vom Gesuchsteller behaupteten Tatsache, er sei damals\n(vor ca. 20 Jahren) zwei Jahre lang Mieter der Liegenschaft gewesen und habe mit seiner Familie dort gewohnt, lässt sich weder ein rechtliches noch ein\ntatsächliches Interesse an der Einsicht in den Kaufrechtsvertrag ableiten. Der\nGesuchsteller bringt nicht vor, dass das Einsichtsrecht aufgrund einer bestehenden Rechtsstellung gegeben ist, mithin macht er keinen inneren, funktionellen Zusammenhang geltend. Sodann legt er auch nicht dar, zu welchem\nZweck bzw. aus welchen Gründen er Einsicht in den Kaufrechtsvertrag verlangt. Auch wenn er ausführt, es habe damals eine Anzahlung von\nFr. 50‘000.00 gegeben, erklärt dies nicht, inwiefern er daraus einen persönlichen Nutzen oder Vorteil ableiten will bzw. wozu er diese Vorgänge heute,\nd.h. nach ca. 20 Jahren, nochmals überprüfen muss. Soweit er vorbringt, er\nwolle diese Vorgänge nachvollziehen, ist darauf hinzuweisen, dass beispielsweise reine Neugier als Interessensnachweis nicht genügt (vgl. Schmid,\nKantonsgericht Schwyz 5\n\na.a.O., N 19 zu Art. 970 ZGB m.w.H.). Somit macht er weder ein rechtliches\nnoch ein tatsächliches, insbesondere kein wirtschaftliches, wissenschaftliches\noder familiäres Interesse geltend. Es ist deshalb kein persönlicher, aktueller\nund konkreter Vorteil zu erkennen, den er ohne die Konsultation des Kaufrechtsvertrags nicht erlangen könnte. Mit anderen Worten lässt sich den Ausführungen des Gesuchstellers nicht entnehmen, welchen Vorteil er aus der\nEinsicht in den Kaufrechtsvertrag hätte. Aus diesem Grund fehlt es an der\nGlaubhaftmachung eines Interesses. Weil der Anspruch auf Einsicht in die\nBelege des Grundbuches nur besteht, wenn ein entsprechendes Interesse\nglaubhaft gemacht wird, ist das Gesuch um Einsicht in den Kaufrechtsvertrag\nabzuweisen. Die Verfügung des Grundbuchamts Goldau ist somit nicht zu\nbeanstanden.\n\nd) Soweit der Gesuchsteller vorbringt, er habe zahlreiche Grundbuchauszüge aus verschiedenen anderen Kantonen und Gemeinden immer anstandslos zugestellt erhalten, lässt sich mangels Kenntnis dieser Gesuche nicht feststellen, inwiefern diese Fälle mit dem vorliegenden vergleichbar sind. Allgemein ist aber festzuhalten, dass bestimmte Daten aus dem Hauptbuch\ngemäss Art. 970 Abs. 2 ZGB voraussetzungslos, mithin ohne glaubhaftmachen eines Interesses eingesehen werden können. Weil der Gesuchsteller im\nvorliegenden Fall aber um Einsicht in die Belege ersucht, verlangt das Gesetz\ndas Glaubhaftmachen eines entsprechenden Interesses (Art. 970 Abs. 1\nZGB).\n\ne) Bei diesem Ausgang kann offen bleiben, inwiefern sich die vom Grundbuchverwalter in seiner Vernehmlassung vom 17. Mai 2017 ausgeführte Tatsache, dass der Kaufrechtsvertrag offenbar nicht im Grundbuch vorgemerkt\nwurde (KG-act. 7), auf das Einsichtsrecht des Gesuchstellers auswirkt.\nKantonsgericht Schwyz 6\n\n3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen und die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).\n\n4. Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen\nRechtspflege. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche\nRechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und\nihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).\n\na) Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei welchen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb\nkaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217, E. 2.2.4 mit\nHinweisen). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt\nsich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 139 III 475, E. 2.2, BGer, Urteil 4A_375/2016 vom 8. Februar\n2017, E. 3.1; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],\nKommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 13 zu\nArt. 117 ZPO).\n\nAuch wenn dem Gesuchsteller die Glaubhaftmachung eines Interesses an der\nEinsicht in die Grundbuchbelege letztlich nicht gelingt, kann eine gewisse\nNähe zum Kaufrechtsvertrag durch seine ehemalige Funktion als (letzter)\nVerwaltungsrat der B.________ AG und dadurch, dass er offenbar während\nzwei Jahren Mieter der besagten Liegenschaft war, nicht zum Vornherein von\nder Hand gewiesen werden, weshalb die Beschwerde im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht als aussichtslos zu betrachten war.\n\nb) Eine Person gilt als mittellos, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht\naufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des\neigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforder-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\n"}