{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-44_2017-08-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "259ec3c400364a3f133ff69f92fd4b81"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-44_2017-08-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_44_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29e61da500ac41d06fa5eec136965d3a9314355550d75e52179295bda3148ef5e7d03990c944e1887b1dfb15780abf102ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29e61da500ac41d06fa5eec136965d3a9314355550d75e52179295bda3148ef5e7d03990c944e1887b1dfb15780abf102ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_44", "Checksum": "15190047d9a2b9bca49755f1db325450"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Daniela Pérez-Steiner,\nKantonsrichter Bettina Krienbühl und Pius Schuler,\nGerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.\n\nIn Sachen A.________\nGesuchsteller und Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nGrundbuchamt Goldau, Postfach 160, Parkstrasse 3, 6410 Goldau,\nGesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,\n\nbetreffend Einsichtsbegehren in Kaufvertrag\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Grundbuchamts Goldau vom 9. Mai\n2017);-\n\nhat die 2. Zivilkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. a) Mit Schreiben vom 7. April 2017 ersuchte A.________ (nachfolgend\nGesuchsteller) beim Grundbuchamt Goldau um Zustellung eines Grundbuchauszugs der Liegenschaft GB xxx (Vi-act. Schreiben vom 7. April 2017; Vi-act.\nE-Mails vom 10. April 2017). Im darauffolgenden E-Mail Verkehr zwischen\ndem Gesuchsteller und dem Grundbuchamt Goldau erklärte der Gesuchsteller, er brauche den Kaufrechtsvertrag, welchen der damalige Eigentümer mit\nder B.________ AG geschlossen habe. Er sei Mitglied des Verwaltungsrats\nder B.________ AG und Mieter in der besagten Liegenschaft gewesen (Vi-act.\nE-Mails vom 10. April 2017; Vi-act. E-Mail vom 8. Mai 2017). Mit Verfügung\nvom 9. Mai 2017 wies das Grundbuchamt Goldau das Gesuch um Zustellung\ndes Kaufrechtsvertrags ab mit der Begründung, dass der Gesuchsteller kein\nInteresse im Sinne von Art. 970 ZGB glaubhaft gemacht habe (Vi-act. Verfügung vom 9. Mai 2017).\n\nb) Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller am 11. Mai 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragt sinngemäss, die Verfügung aufzuheben und das Gesuch gutzuheissen (KG-act. 1). Am 17. Mai 2017 liess\nsich das Grundbuchamt Goldau vernehmen und beantragt die Abweisung der\nBeschwerde (KG-act. 7). Der Gesuchsteller nahm am 30. Mai 2017 nochmals\nStellung (KG-act. 9); diese Eingabe wurde dem Grundbuchamt Goldau zur\nKenntnis gebracht (KG-act. 10).\n\nc) Am 15. Mai 2017 ersuchte der Gesuchsteller um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (KG-act. 5). Mit Eingabe\nvom 15. Juni 2017 reichte er weitere Unterlagen zur Beurteilung dieses Gesuchs ein (KG-act. 12).\n\n2. Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat gemäss Art. 970 Abs. 1 ZGB\nAnspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm\nKantonsgericht Schwyz 3\n\ndaraus ein Auszug erstellt wird. Ohne ein solches Interesse ist jede Person\nberechtigt, Auskunft über die Daten gemäss Art. 970 Abs. 2 Ziff. 1-3 ZGB zu\nerhalten. Das Gesetz unterscheidet somit zwischen der Auskunftserteilung\nund der Einsichtnahme. Während die Auskunftserteilung jeder Person, die von\nbestimmten Grundbuchdaten Kenntnis erhalten will, voraussetzungslos zusteht, muss der Gesuchsteller für das Recht auf Einsichtnahme ein entsprechendes Interesse glaubhaft machen (Schmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.],\nBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. II, 5. A., 2015, N 4a zu Art. 970 ZGB).\nDas glaubhaft gemachte Einsichtsrecht erstreckt sich auf alle Bestandteile des\nGrundbuchs (Hauptbuch, Pläne, soweit vorhanden Liegenschaftsverzeichnisse, Belege, Grundstücksbeschreibungen und Tagebuch), sofern das Interesse\nreicht (Schmid, a.a.O., N 10 zu Art. 970 ZGB). Der Gesuchsteller kann ein\nrechtliches oder ein tatsächliches (z.B. wirtschaftliches, wissenschaftliches\noder familiäres) Interesse an der Einsichtnahme geltend machen (Arnet, in:\nBüchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2012, N 2 zu Art. 970 ZGB; Zobl,\nGrundbuchrecht, 2. A., 2004, N 550 ff.). Ein rechtlich schützenswertes Interesse liegt vor, wenn ein innerer, funktioneller Zusammenhang besteht. Ein\nsolcher ist gegeben, wenn der am Grundstück dinglich oder realobligatorisch\nBerechtigte aufgrund seiner Rechtsstellung Einsicht in den seinem Recht zugrundeliegenden Eintrag und in die seinem Recht im Range der dinglichen\nSicherheit vorgehenden Einträge nimmt (Schmid, a.a.O., N 10 zu Art. 970\nZGB; Rey, ZBGR 1984, S. 80). Macht der Gesuchsteller ein tatsächliches Interesse geltend, muss er eine qualifizierte Bezugsnähe zu demjenigen Teil\ndes Grundbuchs aufweisen, in den er Einsicht nehmen möchte. Diese liegt\nvor, wenn dem an der Einsichtnahme Interessierten ein persönlicher, aktueller\nund konkreter Vorteil erwächst, den er ohne die Konsultation des Grundbuchs\nnicht erlangen könnte (Schmid, a.a.O., N 15 zu Art. 970 ZGB; Rey, a.a.O.,\nS. 80 f.).\n\na) Der Gesuchsteller bringt im Wesentlichen wie schon vor dem Grundbuchamt Goldau vor, er sei der letzte Verwaltungsrat der B.________ AG ge-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nwesen, bevor diese gelöscht worden sei. Aufgrund dieser Funktion habe er ein\nEinsichtsrecht. Aufgrund der damals geleisteten Anzahlung von Fr. 50‘000.00\nbestehe ein sehr grosses Interesse daran, diese Vorgänge nachvollziehen zu\nkönnen. Sodann sei er Mieter der entsprechenden Liegenschaft gewesen und\nhabe ungefähr zwei Jahre zusammen mit seiner Familie dort gewohnt. Des\nWeiteren sei er auch Aktionär der B.________ AG gewesen. Es handle sich\nbei dem Kaufrechtsvertrag somit um ein „ureigenes Geschäft“, das ungefähr in\nden Jahren 1998 oder 1999 abgeschlossen worden sei, weshalb er ein Interesse an der Einsicht habe.\n\n"}