2. Das Begehren des Gesuchstellers um Leistung eines Prozesskostenvorschusses und das Eventualbegehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Berufungsverfahren werden abgewiesen. Kantonsgericht Schwyz 22 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.