9. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Ausgangsgemäss werden die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Gesuchsteller auferlegt. Diese umfassen keine Entschädigung an den Prozessbeistand von C.________, nachdem dieser im Verfahren ZK2 2017 22 entschädigt wurde und ihm im vorliegenden Verfahren keine bedeutsamen Aufwendungen entstanden sind (vgl. auch Beschluss ZK2 2017 22 vom 10. April 2018 E. 7b/aa).