8. Der Gesuchsteller ersucht auch für das Berufungsverfahren um einen Prozesskostenvorschuss (von Fr. 5‘000.00), eventualiter um unentgeltliche Rechtspflege. Indessen sind sämtliche seiner Berufungsanträge nach dem bisher Gesagtem als aussichtslos einzustufen. So lagen gestützt auf die Vorbringen des Gesuchstellers zur Obhut, zum Besuchsrecht, Ehegattenunterhalt sowie zur Unterhaltspflicht betreffend E.________ keinerlei Gründe für eine neuerliches Gesuch vor. Dabei war bzw. ist das Besuchsrecht bereits Gegenstand des Verfahrens ZES 14 584 bzw. ZK2 2017 22. Mit Bezug auf die Auf- Kantonsgericht Schwyz 21