Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Mit seinem Begehren um Aufhebung der Unterhaltspflicht gegenüber C.________ drang der Gesuchsteller teilweise ‒ mit Bezug auf den Zeitpunkt der Rückwirkung ‒ nicht durch. Ausserdem unterlag er hinsichtlich des geforderten, wesentlich höheren Ehegattenunterhalts sowie mit Bezug auf den Unterhalt von E.________, die Obhutsumverteilung, das eventualiter beantragte Besuchsrecht und den Prozesskostenvorschuss. Insgesamt ist damit nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter dem Gesuchsteller 4/5 der Gerichtskosten überband.