Umstände um die Vaterschaft und Anerkennung nicht von Belang waren. Das Begehren um Ehegattenunterhalt ist mit Verweis auf die obigen Ausführungen ebenfalls als aussichtslos einzustufen. Schliesslich hat der Gesuchsteller im Rahmen seines Obsiegens keine Gerichtskosten zu tragen, weshalb das Gesuch in diesem Punkt gegenstandslos wird (vgl. BGer, Urteil 4A_585/2015 vom 11. April 2016 E. 6). Der Vorderrichter hat dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, eventualiter Prozesskostenbevorschussung, damit zu Recht nicht entsprochen.