stehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGer, Urteil 4A_375/2016 vom 8. Februar 2017 E. 3.1; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 13 zu Art. 117 ZPO). Ausnahmsweise kann die unentgeltliche Rechtspflege auch bloss teilweise gewährt werden, beispielsweise wenn – wie vorliegend ‒ mehrere selbstständige Rechtsbegehren gestellt werden, die unabhängig voneinander beurteilt werden können und die teils aussichtslos sind, teils nicht (BGer, Urteil 4A_658/2016 vom 5. April 2017 E. 8).