6. Der Vorderrichter wies die Begehren des Gesuchstellers um Prozesskostenbevorschussung, eventualiter unentgeltliche Rechtspflege ab mit der Begründung, dass sich die (Eventual-)Begehren als gegenstandslos erweisen würden, soweit er obsiege, und im Übrigen aussichtslos seien, da sie trotz abschlägigem Entscheid in früheren Fällen mit praktisch identischer Begründung neu gestellt bzw. ohne jeglichen Beleg für die behaupteten ehebedingten Nachteile eingereicht worden seien.