Einerseits hätte der Gesuchsteller seinen Vertreter mit dem Stellen bestimmter Fragen beauftragen können, andererseits führt der Gesuchsteller keine “verpassten“ Fragen auf, welche nur Bezug zum vorliegenden Verfahren haben. Mit der durchgeführten Parteibefragung sowie der Kindesanhörung konnte sich das Gericht insbesondere einen Einblick in die aktuelle Situation zwischen dem Gesuchsteller und C.________ verschaffen, wobei davon auszugehen ist, dass eine weitere Befragung zu keinen entgegengesetzten Erkenntnissen führen würde.