teres Mal erhoben würden (vgl. KG-act. 25 aus ZK2 2017 22, S. 1). Der Einwand des Gesuchstellers in seiner Eingabe vom 3. November 2017 (KGact. 30), sein dortiger Rechtsvertreter sei in den vorliegenden Prozess nicht involviert und habe zu seinen hier gestellten Begehren keine Fragen stellen können, greift dabei ins Leere. Einerseits hätte der Gesuchsteller seinen Vertreter mit dem Stellen bestimmter Fragen beauftragen können, andererseits führt der Gesuchsteller keine “verpassten“ Fragen auf, welche nur Bezug zum vorliegenden Verfahren haben.