Im genannten Entscheid wurde ebenfalls eine Befragung von I.________ und F.________ abgelehnt und ausführlich dargelegt, weshalb eine Beeinflussung C.________ durch ihre Mutter verneint bzw. auf das Gutachten abgestützt werden kann, und auch Bezug genommen zum Brief C.________ aus dem Jahre 2011 sowie den Finnlandferien. Die vorliegenden Rügen des Gesuchstellers vermögen an diesen Erkenntnissen nichts zu ändern. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte vor, dass die wesentlichen von der Gutachterin gezogenen Schlüsse auf Unwahrheiten basieren würden, wobei die Einwände des Gesuchstellers gegen das Gutachten im Wesentlichen pauschal blieben.