einen Anspruch auf eine entsprechende Beurteilung durch den erstinstanzlichen Richter hatte und ob dessen Zuständigkeit nach Einreichung der Berufung in der Hauptsache noch gegeben war. So oder anders aber kann nach dem Gesagten der Berufung in diesem Punkt nicht entsprochen bzw. das Gesuch nicht gutgeheissen werden. Anzufügen ist, dass sich der Einzelrichter im Scheidungsurteil mit den gesuchstellerischen Einwänden zum Gutachten eingehend auseinandersetzte und sich auch zur offerierten Zeugin I.________ äusserte. Ausserdem wurden sowohl die Parteien als auch C.________ im Berufungsverfahren ZK2 2017 22 zwischenzeitlich befragt.