_ unter die alleinige Obhut der dortigen Klägerin stellte und ihm kein Besuchsrecht zusprach. Über das Besuchsrecht fällte er gleichentags einen Massnahmenentscheid (ZES 14 584), welcher – wie auch die Hauptsache – mit Berufung ans Kantonsgericht weitergezogen wurden (vgl. ZK2 2017 22 und ZK1 2017 20). Entscheide über die Obhut und das Besuchsrecht können lediglich für die Zukunft Wirkung entfalten, weshalb fraglich ist, ob der Gesuchsteller überhaupt noch Kantonsgericht Schwyz 17