O., N 38 zu Art. 311 ZPO). Dabei liegt kein schutzwürdiges Interesse für die Beurteilung einer Klage oder eines Gesuchs vor, wenn eine Klage oder ein Gesuch über denselben Anspruch zwischen denselben Parteien bereits hängig oder beurteilt ist (Zürcher, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 12 zu Art. 59 ZPO). Insbesondere ist jedoch zu beachten, dass der Scheidungsrichter am 30. Dezember 2016 in der Hauptsache ein Urteil fällte, wobei er Tochter C.________ unter die alleinige Obhut der dortigen Klägerin stellte und ihm kein Besuchsrecht zusprach.