b) Die Vorbringen des Gesuchstellers in seiner Berufung richten sich im Wesentlichen gegen die angeblich „lügende“ Gutachterin bzw. das Gutachten, welches dubios, unprofessionell und mit unsachlichen Redewendungen gespickt sei. Er beanstandet, dass die von ihm verlangte Visionierung der Videoaufzeichnung des Gesprächs Tochter-Vater-Gutachterin nicht durchgeführt und das Video nicht einverlangt worden sei. Zudem hätten den Scheidungsrichter die Fotos über die glücklichen Ferien von ihm und seiner Tochter nicht interessiert und dieser habe weder E.________ noch die offerierte Zeugin angehört. Letztere könne bestätigen, dass C.___