5. Mit Rechtsbegehren Ziffer 1 seines Gesuchs beantragte der Gesuchsteller, es sei die gemeinsame Tochter C.________ unter seine Obhut zu stellen, unter Einräumung eines Besuchs- und Ferienrechts an die Gesuchsgegnerin. Eventualiter sei das Besuchsrecht gemäss Eheschutzverfügung SV 08 168 wiederherzustellen und subeventualiter sei ihm ein Besuchsrecht jeweils am 1. und 3. Wochenende eines jeden Monats von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie ein Ferienrecht von sechs Wochen zu gewähren.