gung ‒ mit welcher der Vorderrichter dessen Gesuch „im Übrigen“ abwies ‒ und die Rückweisung des Verfahrens an den Vorderrichter, allenfalls die Gutheissung der erstinstanzlichen Anträge. In seiner Berufungsbegründung macht der Gesuchsteller einen Ehegattenunterhalt geltend mit der Erklärung, er stehe nun im 50. Altersjahr und habe während der rund 17-jährigen Ehe auf jede berufliche Weiterentwicklung verzichtet, um für die Kinder da zu sein. Weiter weist er darauf hin, dass die Gesuchsgegnerin keine Miete bezahle, was er durch deren Offenlegung der entsprechenden Zahlungsbelege bzw. deren Nichtexistenz beweisen könne.