4. Mit Rechtsbegehren Ziffer 4 seines Gesuchs verlangte der Gesuchsteller von der Gesuchsgegnerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5‘000.00 ab 1. Januar 2016. Der Vorderrichter erwog, dass die Frage eines allfälligen Ehegattenunterhalts zwischenzeitlich entschieden worden sei. So habe sich der zuständige Einzelrichter im Scheidungsurteil mit einem gleichlautenden Antrag befasst und sei zum Schluss gekommen, dass der Gesuchsteller mangels Vorliegen ehebedingter Nachteile keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt habe. Mit Verweis auf die entsprechenden Ausführungen im Scheidungsurteil wurde das Begehren abgewiesen.