Ausserdem ist zu beachten, dass der Gesuchsteller im ursprünglichen Prozess SV 08 168 seitens der Gesuchsgegnerin von wesentlich tieferen Mietkosten von Fr. 1‘400.00 ausging (vgl. act. A2 aus SV 08 168, S. 19) und freiwillige Zuwendungen Dritter grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Six, a.a.O., N 2.107; BGE 128 III 161 E. 2c/aa, S. 162). 3. Der Gesuchsteller bestreitet, dass die Unterhaltspflicht E.________ gegenüber mit dessen Volljährigkeit automatisch erloschen sei, da dieser beim Erreichen des 18. Altersjahrs noch in Ausbildung gewesen sei. Mit Vereinba- Kantonsgericht Schwyz 13