27 aus GPR 2017 12). Dies ist durch die Zahlungseingänge auf dem Konto von H.________ (KGact. 27/2-9 aus GPR 2017 12) und entsprechende Belastungen auf dem Konto der Gesuchsgegnerin (KG-act. 29/2 aus GPR 2017 12) belegt. Lediglich im Jahre 2016 ist sie gemäss schriftlicher Auskunft von H.________ einzelne Mietzinse schuldig geblieben und soll effektiv nur Fr. 23'920.00 bzw. Fr. 1'999.33 pro Monat bezahlt haben (KG-act. 27 sowie 27/11-17 aus GPR 2017 12). Aus den Kontoauszügen der Gesuchsgegnerin ergibt sich jedoch, dass sie im Jahre 2016 viermal Fr. 4'300.00 und fünfmal Fr. 2'240.00 bezahlte (KG-act.